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STEREO GUIDE – Das HiFi-Magazin
Home » Ratgeber / News » News » EU-Verpackungsverordnung PPWR: Wenn der Karton den Binnenmarkt ausbremst
FAQ News

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Wenn der Karton den Binnenmarkt ausbremst

Brüsseler Kasten-Denken bremst den Online-Handel
Stefan SchickedanzStefan Schickedanz16. August 2026
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EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen für Grobi und andere Online-Händler
Gelbe Sternchen statt grenzenlosem Handel: Die PPWR sorgt bei vielen kleinen Online-Händlern für Verunsicherung und zusätzlichen Aufwand. (Symbolbild/Illustration: STEREO GUIDE)

Heimkino-Händler Patrick Schappert stoppt den Versand in andere EU-Staaten und schafft es mit seinem Protest vom eigenen YouTube-Kanal bis in die Nachrichten von WDR, tagesschau.de und RTL. Doch was ist dran an seiner Kritik? STEREO GUIDE hat die 124 Seiten der neuen Verpackungsverordnung, aktuelle Erläuterungen der EU-Kommission, Verbandsinformationen und Aussagen weiterer Händler abgeglichen. Dabei zeigt sich: Schappert mag manche Folgen überzeichnen. Er trifft aber einen wunden Punkt des europäischen Binnenmarkts.

Normalerweise geht es auf GROBI.TV um Projektoren, Leinwände, Lautsprecher und möglichst großes Kino in den eigenen vier Wänden. Doch Ende Juli hielt Patrick Schappert, Geschäftsführer des Heimkino-Händlers Grobi in Kaarst, plötzlich keine neue Beamer-Generation, sondern einen Stapel Papier in die Kamera: die 124 Seiten starke EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation).

Auf Facebook spielte mir der Algorithmus eines seiner Videos zu. Der Tonfall erinnerte eher an eine Protestkundgebung als an die üblichen, bisweilen ziemlich ausführlichen Produktvorstellungen des Kanals. Doch während man über Schapperts Lust an der Zuspitzung geteilter Meinung sein kann, ließ seine Konsequenz aufhorchen: Grobi stellte den Versand ins Ausland ein.

Bei der anschließenden Recherche stieß ich auf weitere kleine Händler, die aus demselben Grund EU-Länder aus ihren Shops entfernten. Damit wurde aus einem aufgebrachten YouTube-Video ein Thema, das weit über die HiFi- und Heimkino-Branche hinausreicht.


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Patrick Schappert brachte in seinem YourTube GROBITV ein heikles, aber im Vorfeld wenig beachtetes Thema auf die Tagesordnung: Die EU-Verpackungsverordnung PPWR

Vom Beamer-Test in die Fernsehnachrichten

Mit rund 94.000 Abonnenten verfügt GROBI.TV über eine für den spezialisierten Heimkino-Handel beachtliche Reichweite. Schapperts Videos erreichten schließlich auch Redaktionen außerhalb der Branche. RTL West besuchte ihn in Kaarst, der WDR berichtete und veröffentlichte ein längeres Interview, das auch auf Tagesschau.de erschien.

Im Beitrag von RTL West hält Schappert den ausgedruckten Gesetzestext in die Kamera und fragt: „Wie soll ich als Unternehmer all das hier eins zu eins umsetzen können? Das ist einfach nicht möglich.“

Seit dem 10. August 2026 akzeptiert der Onlineshop von Grobi nur noch Lieferadressen in Deutschland. Nach eigener Darstellung verzichtet das Unternehmen dadurch auf einen erheblichen sechsstelligen Jahresumsatz. Als Gründe nennt Schappert Kosten, Dokumentationspflichten, Rechtsunsicherheit und die vorgeschriebenen Bevollmächtigten in den jeweiligen Zielländern.

Diese Zahlen ließen sich nicht unabhängig überprüfen. Bei einem Telefonat verwies Schappert gegenüber STEREO GUIDE auf seine eigenen Veröffentlichungen und präzisierte seine, inzwischen in einem weiteren Video thematisierten Kritikpunkte. Seine Umsatzangaben und die individuelle Risikobewertung bleiben daher Aussagen des Unternehmens.

Ein ernstes Problem – und ein nachvollziehbares Ziel

Bei aller Kritik sollte man nicht vergessen, warum die EU überhaupt aktiv wurde. 2023 fielen in der Europäischen Union nach Angaben von Eurostat 79,7 Millionen Tonnen Verpackungsabfall an. Das entsprach durchschnittlich 177,8 Kilogramm pro Einwohner. Deutschland lag mit 215,2 Kilogramm weit darüber.

Die EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll Verpackungen reduzieren, besser recyclingfähig machen, den Einsatz neuer Rohstoffe verringern und die Finanzierung von Sammlung und Verwertung regeln. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die ökologische Stoßrichtung ist kaum zu beanstanden. Problematisch wird es dort, wo sich ein Regelwerk, das den Binnenmarkt eigentlich vereinheitlichen soll, mit 27 nationalen Registern, Entsorgungssystemen und Ansprechpartnern verbindet.

Nicht alle 124 Seiten gelten auf einmal

Der von Schappert wirkungsvoll in die Kamera gehaltene Papierstapel vermittelt den Eindruck, ein Händler müsse sämtliche 124 Seiten sofort in seinen Geschäftsablauf übersetzen. Das stimmt so nicht.

Der Text enthält neben den eigentlichen Vorschriften umfangreiche Erwägungsgründe, Aufgaben für Behörden und Mitgliedstaaten sowie Bestimmungen für sehr unterschiedliche Verpackungsarten und Branchen. Außerdem treten zahlreiche Anforderungen erst gestaffelt in Kraft.

Seit dem 12. August 2026 gelten unter anderem neue Rollendefinitionen, Pflichten zur Identifizierung bestimmter Verpackungsverantwortlicher sowie Stoffgrenzwerte – darunter PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen. Die großen Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zu Rezyklatanteilen und zur Verringerung von Gewicht und Volumen greifen überwiegend ab 2030. Auch die harmonisierte Materialkennzeichnung kommt nicht pauschal zum ersten Geltungstag.

Die FAQ der EU-Kommission vom 3. August 2026 stellen ausdrücklich klar, dass die allgemeinen Pflichten zusammen mit den jeweiligen Übergangsfristen der einzelnen Sachvorschriften gelesen werden müssen. Aus 124 Seiten werden dadurch zwar noch keine leichte Urlaubslektüre. Aber ebenso wenig handelt es sich um 124 Seiten sofortiger Pflichten für einen einzelnen Heimkino-oder HiFi-Händler.

Hersteller ist nicht gleich Erzeuger

Der erste Stolperstein steckt bereits in den deutschen Bezeichnungen. Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen „Vertreiber“, „Hersteller“ und „Erzeuger“. Besonders die letzten beiden Begriffe wirken fast vertauscht. In der englischen Fassung heißt der deutsche Erzeuger nämlich „manufacturer“, der Hersteller dagegen „producer“.

RolleBedeutung im KernTypische Pflichten
VertreiberVerkauft Verpackungen oder verpackte Waren weiterRegistrierung und Kennzeichnung prüfen, bei Zweifeln Verkauf stoppen
ErzeugerStellt eine Verpackung her oder lässt sie unter eigenem Namen beziehungsweise eigener Marke herstellenKonformität, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und Identifikation
HerstellerBringt eine Verpackung oder verpackte Ware in einem Mitgliedstaat erstmals auf den MarktRegistrierung, Systembeteiligung, Finanzierung der Entsorgung und Mengenmeldungen

Ein Händler kann gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen. Wer einen in Deutschland eingekauften, fertig verpackten Verstärker ausschließlich innerhalb Deutschlands weiterverkauft, ist in dieser Lieferkette zunächst vor allem Vertreiber. Wer Geräte oder Verpackungen aus einem Drittland einführt, kann zusätzlich Importeur und Hersteller werden. Wer eigene Produkte oder individuell gebrandete Verpackungen herstellen lässt, kann Erzeuger sein.

Und wer aus Deutschland direkt an einen Endkunden in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden liefert, wird im jeweiligen Zielland zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Und zwar unabhängig davon, wer den Produkt- oder Versandkarton gefertigt hat.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister fasst den Unterschied inzwischen recht anschaulich zusammen: Der Erzeuger ist für Gestaltung und Konformität verantwortlich, der Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung in dem Staat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.

Der echte Knackpunkt liegt hinter der Grenze

Der stärkste Teil von Schapperts Kritik betrifft deshalb nicht die Herstellung eines Versandkartons, sondern Artikel 44 und 45 der PPWR.

Ein Händler, der direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss sich grundsätzlich im jeweiligen Zielland registrieren und dort die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen. Zusätzlich schreibt Artikel 45 Absatz 3 für solche grenzüberschreitenden Direktverkäufe einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter in jedem Mitgliedstaat vor, in dem das Unternehmen nicht selbst niedergelassen ist.

Eine Bagatellgrenze für das erste Paket gibt es dabei nicht. Die häufig genannten zehn Tonnen Verpackungsmenge sind keine generelle Befreiung. Unterhalb dieser Grenze kann sich lediglich die Berichterstattung vereinfachen.

Schapperts Angabe von mindestens 300 Euro pro Land ist keine gesetzlich festgelegte Gebühr. Sie liegt aber im realistischen Bereich kommerzieller Dienstleister. Im Anbieterverzeichnis des von Grobi verlinkten BVT-Folders zur Verpackungsverordnung wird ein entsprechender EPR Compliance Service ab 299 Euro pro Jahr und Land angeboten. Auch die EU-Kommission nennt in ihrer Folgenabschätzung marktübliche Einstiegspreise von mehreren hundert Euro.

Wer nur gelegentlich ein Kabel nach Belgien oder einen Projektor nach Österreich verkauft, kann damit schon vor den eigentlichen Entsorgungsgebühren mehr für die Verwaltung als für die Verpackung bezahlen. Für einen europaweit tätigen Konzern verteilen sich diese Fixkosten auf große Umsätze. Für einen spezialisierten Händler können sie das Geschäft mit einzelnen Ländern unrentabel machen.

Dabei wurden Registrierungs- und Entsorgungspflichten nicht vollständig am 12. August 2026 erfunden. In vielen Mitgliedstaaten gab es zuvor bereits nationale EPR-Systeme. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel erklärte gegenüber dem WDR sogar, zahlreiche Händler hätten ihre schon bestehenden Verpflichtungen schlicht nicht gekannt. Die PPWR macht den Bevollmächtigten für grenzüberschreitende Direktverkäufe nun jedoch ausdrücklich und unionsweit zur Pflicht – ohne gleichzeitig eine zentrale europäische Anlaufstelle zu schaffen.

Macht ein Adressetikett einen Elektronik-Versender zum Erzeuger?

Hier beginnt der spannendste Widerspruch der gesamten Geschichte. Der im Juli 2026 veröffentlichte BVT-Folder erklärt Händler zu Erzeugern, wenn sie Waren selbst mit Kartons, Klebeband oder Füllmaterial verpacken. Selbst bei einem gebrauchten Karton soll durch erneutes Verkleben, Adressieren oder Überkleben alter Etiketten rechtlich eine neue Verpackungseinheit entstehen.

Diese Auslegung greift nach den kurz darauf veröffentlichten FAQ der EU-Kommission zu weit.

Die Kommission erklärt am Beispiel eines neutralen Standardkartons, dass dieser seine endgültige Form bereits beim Hersteller erreicht – auch wenn er flach geliefert und erst vor dem Versand aufgefaltet wird. Der physische Kartonhersteller bleibt demnach Erzeuger. Das Zusammenbringen von Karton, Klebeband und anderen bereits fertigen Verpackungsteilen erzeugt nicht automatisch eine neue Verpackung. Ein reiner Versandaufkleber gilt ausdrücklich nicht als Markenkennzeichnung und macht den Versender nicht zum Erzeuger.

Regeln mit Interpretationsspielraum

Bereits vor Veröffentlichung dieser FAQ widersprach die Juristin Hanna Hillnhütter vom Händlerbund in einem Gespräch auf GROBI.TV der strengeren deutschen Interpretation. Ihre knappe Schlussfolgerung: „Wir vertreten diese Rechtsauffassung nicht.“

Inzwischen weist auch die IHK Schwaben offen auf die gegensätzlichen Interpretationen hin. Ein Versandetikett begründet nach den neuen EU-FAQ keine Erzeugereigenschaft. Gleichzeitig betont die IHK, dass weder die FAQ noch die Leitlinien rechtsverbindliche Gesetze sind. Eine endgültig verbindliche Auslegung können letztlich nur Gerichte liefern.

Das bedeutet: Schappert hat den Konflikt keinesfalls aus der Luft gegriffen. Seine Darstellung spiegelt Informationen wider, die von deutschen Stellen und Verbänden tatsächlich verbreitet wurden. Nach der aktuellsten Auslegung der EU-Kommission ist die plakative Gleichung „Adressaufkleber gleich Erzeuger“ für einen neutralen Standardkarton jedoch nicht haltbar.

Anders kann der Fall liegen, wenn ein Händler Verpackungen mit eigener Marke bestellt, deren Gestaltung vorgibt oder eine vorhandene Verpackung so verändert, dass ihre Konformität betroffen sein kann.

Zu einer ähnlich differenzierten Bewertung kommt Falk Steiner in seiner Analyse für Heise Online: Die Belastung durch die länderspezifische Herstellerverantwortung ist real, während die weitreichende Aufkleber-Auslegung durch die jüngsten Kommissionshinweise erheblich an Boden verloren hat.

Müssen gebrauchte Kartons in die Tonne?

Im WDR-Bericht hält Schappert einen gebrauchten Karton hoch und sagt: „Bevor ich da einen Fehler mache, dann geht das echt in die Tonne.“

Das wäre ausgerechnet im Namen einer Verordnung zur Abfallvermeidung eine ziemlich zynische Folge. Vorgeschrieben ist die Entsorgung vorhandener Kartons jedoch nicht.

Nach den FAQ der Kommission müssen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden und noch auf Lager liegen, weder vernichtet noch neu hergestellt oder vollständig neu etikettiert werden. Erforderliche Herstellerinformationen können bei solchen Beständen auch über Begleitdokumente bereitgestellt werden. Verpackungen, die bereits vor dem Stichtag auf den Markt gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiterverwendet werden.

Auch ein neutraler Transportkarton wird durch ein neues Versandetikett nicht automatisch zu einer neu erzeugten Verpackung. Die pauschale Behauptung, jeder erneut verklebte oder adressierte Karton löse sämtliche Erzeugerpflichten beim Händler aus, wird von der späteren Kommissionsauslegung nicht gestützt.

Es bleibt dennoch sinnvoll, Herkunft und Eigenschaften der verwendeten Verpackungen nachvollziehen zu können. Bei individuell bedruckten, veränderten oder aus einzelnen Materialien tatsächlich neu hergestellten Verpackungen kann die Einordnung anders ausfallen.

Prüfpflichten und Verkaufsverbote sind ein reales Problem

Die Entwarnung beim neutralen Versandkarton bedeutet keineswegs, dass reine Händler mit der PPWR nichts zu tun hätten. Artikel 19 verpflichtet Vertreiber, vor dem Verkauf unter anderem zu prüfen, ob der zuständige Hersteller registriert ist, die vorgeschriebenen Kennzeichnungen vorhanden sind und Erzeuger beziehungsweise Importeur ihre Identifikationspflichten erfüllt haben.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Verpackung nicht konform ist, darf sie bis zur Klärung nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Insofern trifft der vom BVT genannte Fokus auf Prüfung, Rücknahme, Verwertung und mögliche Verkaufsverbote tatsächlich zu.

Noch weiter reichen die Pflichten für Unternehmen, die verpackte Produkte oder leere Verpackungen aus Drittländern importieren, Eigenmarken anbieten oder Verpackungen unter eigenem Namen herstellen lassen. Sie müssen je nach Rolle technische Dokumentationen und Konformitätserklärungen vorhalten oder von ihren Lieferanten einfordern.

Die Warnung vor sofort drohenden fünf- oder sechsstelligen Sanktionen benötigt allerdings ebenfalls Differenzierung. Die unmittelbar auf PPWR-Verstöße bezogenen deutschen Bußgeldtatbestände greifen nach dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz erst ab dem 12. Februar 2027. Nationale Verstöße etwa gegen Registrierung und Systembeteiligung können dagegen bereits seit dem 12. August 2026 verfolgt werden. Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verkaufsbeschränkungen.

Bußgelder bis zu 200.000 Euro sind für bestimmte Verstöße vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder falsch eingeordnete Karton automatisch eine sechsstellige Rechnung auslöst.

EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen für Grobi und andere Online-Händler
Jens Hörman (links) und Berthold Daubner im euen Hörraum des Direktversnders HiFi Pilot. (Foto: Stefan Schickedanz)

HiFiPilot: „Gutes Ziel, schlechte Umsetzung“

Dass die Sorgen nicht auf Grobi beschränkt sind, zeigen die Antworten von Jens Hörmann. Er ist einer der Geschäftsführer der HifiPilot GmbH, die HiFi- und Heimkino-Produkte im Direktvertrieb anbietet und in Sulzfeld einen Showroom betreibt.

Auf die Frage, in welcher Rolle sein Unternehmen von der PPWR betroffen sei, antwortete Hörmann gegenüber STEREO GUIDE: „Sowohl als Hersteller als auch Erzeuger.“

Das ist bei einem Unternehmen mit Direktvertrieb, grenzüberschreitenden Lieferungen und internationalen Lieferketten durchaus plausibel. Welche Rolle für welche einzelne Verpackung gilt, hängt allerdings auch bei HifiPilot vom konkreten Produkt- und Warenstrom ab.

Hörmann hält die ökologische Grundidee der PPWR ausdrücklich für sinnvoll. Seine Beurteilung der praktischen Umsetzung fällt deutlich weniger freundlich aus: „Das Grundkonzept ist gut, die Umsetzung und Kommunikation aber – mal wieder EU-typisch – eine Vollkatastrophe.“

Er rechnet mit erheblichem Aufwand für Nachweise, Verpackungsinformationen, Dienstleister und getrennte Mengenmeldungen in den einzelnen Ländern. Je nach Zahl der belieferten Staaten könnten daraus jährlich Kosten von mehreren tausend Euro entstehen.

Sein Lösungsvorschlag liegt auf der Hand: ein zentrales europäisches System nach dem Vorbild des One-Stop-Shops für die Umsatzsteuer. Ein Händler würde Verpackungsmengen und Zielländer an einer Stelle melden; Gebühren und Daten könnten anschließend zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Dass ein Binnenmarkt im Jahr 2026 für die Mehrwertsteuer ein zentrales Portal kennt, für einen Versandkarton aber bis zu 26 zusätzliche Vertreter verlangen kann, ist schwer zu vermitteln.

M.A.D.: Europäische Expansion auf Eis

EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen – Markus Pajonk im Lager von Acoustic Energy.
Markus Pajonk berichtet über Auswirkungen auf die Expansionspläne des deutschen Acoustic-Energy-Vertriebs M.A.D. (Foto: M. Pajomk)

Konkrete Auswirkungen auf unternehmerische Entscheidungen schildert Markus Pajonk, kaufmännischer Leiter beim HiFi-Vertrieb M.A.D. Anja Hobbs. Das Unternehmen vertreibt unter anderem die Lautsprecher des britischen Herstellers Acoustic Energy in Deutschland und hat sich auf bezahlbares britisches HiFi sowie Marken mit „British Soul“ spezialisiert.

Von den neuen Anforderungen erfuhr Pajonk nach eigenen Angaben im Februar oder März 2026 über den Compliance-Dienstleister Take-e-way. Inzwischen liegen sowohl Vorhaben für eine weitere Expansion in Europa als auch die Einführung zusätzlicher Marken vorerst auf Eis. Das Unternehmen wolle zunächst klären, welche Registrierungen und weiteren Anforderungen in den einzelnen Staaten tatsächlich erfüllt werden müssen. Die unterschiedlichen nationalen Systeme erschwerten zudem die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern.

Pajonks knappe Bilanz: „Expansionspläne für Europa sind auf Eis.“

Den gesamten Aufwand für das Lesen und Umsetzen von EU- und Bundesvorgaben sowie die Abstimmung mit Zulieferern beziffert Pajonk inzwischen auf rund 1,5 Stunden täglich für einen Mitarbeiter. Das entspricht nahezu einem vollständigen Arbeitstag pro Woche. Diese Angabe bezieht sich ausdrücklich nicht allein auf die PPWR. Sie zeigt aber, welchen Anteil regulatorische Aufgaben in einem kleinen Vertrieb mittlerweile beanspruchen können.

EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen für Grobi und andere Online-Händler
Im Lager des HiFi-Vertriebs M.A.D. stapeln sich Lautsprecher von Acostic Energy. (Foto: M. Pajonk)

APHEUM: Nachhaltig verpackt – trotzdem betroffen

Einen anderen Ausgangspunkt hat Christopher Colshorn. Er ist Geschäftsführer der Newstyle Vermögensverwaltung UG (haftungsbeschränkt), die unter der Marke APHEUM digitale Kunstdisplays für Endkunden anbietet. Das Unternehmen verwendet nach eigenen Angaben ausschließlich Verpackungen aus Papier und Pappe und versucht bereits, deren Umfang auf das für Produktschutz und Versand notwendige Maß zu begrenzen.

Wesentliche Änderungen am Verpackungsmaterial erwartet Colshorn deshalb nicht. Beschäftigen müsse sich APHEUM dennoch mit Dokumentation, Materialzusammensetzung, Lieferantennachweisen, Registrierungen und weiteren Compliance-Fragen. Auch Colshorn wurde erst durch eigene Recherchen auf die Tragweite der PPWR aufmerksam.

Der regulatorische Grundaufwand wachse nicht proportional zur verursachten Verpackungsmenge. Große Plattformen könnten die Abläufe zentralisieren, automatisieren und ihre Fixkosten auf Millionen Transaktionen verteilen. Für einen kleinen unabhängigen Anbieter sei das nicht möglich. Colshorn sieht deshalb die Gefahr, dass solche Unternehmen ihren eigenen grenzüberschreitenden Vertrieb aufgeben und sich stärker in die Infrastruktur großer Marktplätze eingliedern.

Seine Befürchtung: „Eine Regulierung, die Nachhaltigkeit fördern soll, könnte so indirekt dazu beitragen, Marktstrukturen weiter zugunsten sehr großer Plattformen zu konzentrieren.“

EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen für Firmen wie Apheum
Christopher Colshorn verteibt digitale Bilderrahmen unter der Marke Apheum. Er sieht Wettbewerbsvorteile für große Marktplätze durch die neue PPWR 2026. (Foto: Apheum)

Wo waren IHK und Verbände?

Hörmann erfuhr nach eigener Aussage erst wenige Tage oder Wochen vor dem Stichtag und eher zufällig von den konkreten Folgen. Von staatlicher Seite oder seiner IHK habe er trotz Pflichtmitgliedschaft keine für ihn wahrnehmbare Information erhalten.

Ganz ohne Informationsangebote blieben die Unternehmen allerdings nicht. Allerdings gab es dabei auch regionale Unterschiede und das Timing erscheint auch suboptimal. Die IHK Mittlerer Niederrhein, in deren Bezirk Grobi sitzt, lud bereits für den 29. Oktober 2025 zu einem kostenlosen Webinar über die PPWR ein. Auch die DIHK verbreitete ein neunseitiges Merkblatt mit Rollen, Fristen und zentralen Pflichten.

Allerdings zeigt gerade dieses Merkblatt die Schwierigkeiten früher Informationen. Es setzt die erweiterte Herstellerverantwortung tabellarisch pauschal mit „ab 2027“ an, obwohl Registrierung und Bevollmächtigung nach der PPWR grundsätzlich seit dem 12. August 2026 gelten. Eine Wiederverwendungsquote von 40 Prozent wird verkürzt mit „Verkaufsverpackungen (Fernabsatzverkehr)“ beschrieben, während Artikel 29 bestimmte Verpackungsformen nennt und Kartons aus Pappe ausdrücklich ausnimmt.

Solche Übersichten boten Orientierung, beantworteten aber gerade die für kleine Online-Händler entscheidenden Praxisfragen nicht zuverlässig. Die Kommission lieferte ihre ausführlichen FAQ erst neun Tage vor dem Geltungsbeginn. Darin widersprach sie teilweise der zuvor in Deutschland vertretenen Auslegung.

Inzwischen bezeichnet selbst DIHK-Referatsleiter Christoph Petri die Verordnung gegenüber der Tagesschau als „zu sperrig“ und fordert wegen rechtlicher Grauzonen und des Neulands für viele Unternehmen eine Pause.

Der faire Befund lautet deshalb nicht, dass IHK und Verbände überhaupt nichts getan hätten. Ihr Informationsangebot hat aber offenkundig nicht verhindert, dass sich betroffene Unternehmen unmittelbar vor dem Stichtag mit widersprüchlichen Auslegungen und offenen Detailfragen konfrontiert sahen.

EU-Verpackungsverordnung PPWR und ihre Folgen für Grobi und andere Online-Händler
Diese Gehäuse warten bei HiFiPilot auf den Zusammenbau zu Lautsprechern der Marke Ekonik, um dann zu Kunden verschickt zu werden. (Foto: Stefan Schickedanz)

Kein Einzelfall aus Kaarst

Grobi ist weder der einzige Händler, der den Auslandsversand stoppt, noch beschränkt sich das Problem auf hochwertige Unterhaltungselektronik.

Das Wollkontor Erlangen teilte seinen Kunden mit, wegen der PPWR derzeit keine Ware in andere EU-Länder zu versenden. Der traditionsreiche Kurzwarenhändler Heinrich Obermüller erklärte den direkten Versand nach Österreich wegen Vorschriften und Kosten für unmöglich. Inzwischen nutzt das Unternehmen als Umweg den Weiterleitungsdienst AllesPost Deutschland der österreichischen Post.

Einige solcher Fälle beweisen noch keinen flächendeckenden Zusammenbruch des europäischen Onlinehandels. Sie zeigen aber einen strukturellen Effekt: Fixe Kosten und länderspezifischer Aufwand treffen jene Händler am stärksten, die nur geringe Umsätze in einzelnen Staaten erzielen. Gerade kleine Spezialanbieter werden daher Länder aus ihrem Liefergebiet streichen, während Großunternehmen die Kosten auf Millionen Sendungen verteilen können.

Für Kunden bedeutet das weniger Auswahl und möglicherweise zusätzliche Umwege über Paketweiterleitungsdienste. Ob längere Transportwege und zusätzliche Umschlagstationen dem Ziel der Abfallvermeidung dienen, darf bezweifelt werden.

Auch die häufig geäußerte Behauptung, Händler aus Drittstaaten müssten sich um all diese Regeln überhaupt nicht kümmern, ist zu pauschal. Die PPWR verpflichtet Online-Marktplätze, Registrierungen und Eigenerklärungen ihrer Anbieter zu kontrollieren. Mitgliedstaaten können auch von Unternehmen außerhalb der EU Bevollmächtigte verlangen. Allerdings dürfte die Durchsetzung gegenüber einem kleinen Händler in Fernost schwieriger bleiben als gegenüber einem Unternehmen in Kaarst oder Sulzfeld.

Die EU wollte sich selbst korrigieren

Den überzeugendsten Beleg für die bürokratische Schieflage liefert ausgerechnet die EU-Kommission selbst. Sie schlug im Dezember 2025 vor, die Pflicht zur Bestellung von EPR-Bevollmächtigten für in der EU ansässige Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.

In ihrer Begründung verweist die Kommission auf Kosten, administrative Probleme und Wettbewerbsnachteile. Unternehmen könnten andernfalls gezwungen sein, Vertreter in bis zu 26 weiteren Mitgliedstaaten zu bestellen.

Die Erleichterung trat jedoch nicht rechtzeitig in Kraft. Nach einem Dokument des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 2026 stieß die Aussetzung bei einer überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten auf erhebliche Vorbehalte. Die Verhandlungen über diese beiden Teile des Entlastungspakets wurden eingestellt. Die Bevollmächtigtenpflicht gilt deshalb weiter.

Damit entsteht eine bemerkenswerte Situation: Die Kommission erkennt eine Vorschrift als Belastung für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, schlägt deren jahrelange Aussetzung vor – und die Mitgliedstaaten lassen die Regel trotzdem zum Stichtag greifen.

Was von Schapperts Protest bleibt

Patrick Schappert ist ein wirkungsvoller Protagonist dieser Geschichte, aber keine neutrale Auslegungsinstanz für europäisches Verpackungsrecht. Der 124-Seiten-Stapel suggeriert mehr unmittelbare Pflichten, als einen einzelnen Händler tatsächlich treffen. Ein Versandetikett auf einem neutralen Standardkarton macht Grobi nach aktueller Kommissionsauslegung nicht zum Erzeuger. Gebrauchte Kartons müssen nicht pauschal entsorgt werden. Und nicht jeder Fehler zieht sofort eine fünf- oder sechsstellige Sanktion nach sich.

Im Kern trifft seine Kritik dennoch zu. Wer aus Deutschland direkt an einen Endkunden in einem anderen EU-Land liefert, wird dort zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Er muss sich registrieren, nationale Pflichten erfüllen und derzeit grundsätzlich einen Bevollmächtigten bestellen – auch wenn er nur ein einziges Paket verschickt.

Ein Adressaufkleber macht Grobi nach dem Stand unserer Recherche also nicht automatisch zum Erzeuger. Die Lieferadresse in Österreich macht das Unternehmen aber zum Hersteller in Österreich. Dieser kleine sprachliche Unterschied entscheidet über Gebühren, Registrierung und den gesamten Auslandshandel.

Dass Händler zur Klärung dieser Rollen einen 124-seitigen Verordnungstext, zusätzliche Leitlinien, rund 70 Seiten FAQ und widersprüchliche Merkblätter studieren müssen, beschreibt das Problem fast besser als jedes empörte YouTube-Video.

Die PPWR verfolgt ein sinnvolles Umweltziel. Doch ausgerechnet dort, wo sie den europäischen Markt vereinheitlichen sollte, lässt sie den nationalen Flickenteppich weitgehend bestehen und befestigt ihn mit einer zusätzlichen Bevollmächtigtenpflicht. Schappert überzeichnet manche Details. Den wunden Punkt hat er trotzdem getroffen.

Stand der rechtlichen und politischen Entwicklung: 16. August 2026. Ergänzt am 17. August 2026 um weitere Stimmen aus der Branche.

Stand der rechtlichen und politischen Entwicklung: 16. August 2026. Der Beitrag dient der journalistischen Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Econik Grobi Heimkino
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Der Chefredakteur von STEREO GUIDE testet seit über drei Jahrzehnten als HiFi-Experte für Print- und Online-Magazine wie AUDIO, stereoplay, LowBeats oder FAZ Kaufkompass. Neben gepflegter Musikwiedergabe mag er schnelle Autos – gerne auch Oldtimer – mit sattem Sound. Über dieses Thema berichtet er ebenfalls regelmäßig, nicht zuletzt auf dieser Plattform.

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